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Reisegewerbe in Frankreich

Note juridique

Zur Ausübung einer Reisegewerbetätigkeit in Frankreich seitens eines Franzosen oder eines EU-Staatsangehörigen wird eine Reisegewerbekarte (carte de commerçant non sédentaire) benötigt. 

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Imprimez

I) Die Antragstelle


Seit dem 10. März 2010 ist es nicht mehr die Präfektur, die die Reisegewerbekarte ausstellt, sondern die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK).

 
Die territorial zuständige Industrie- und Handelskammer (oder Handwerkskammer) ist die der Niederlassungsgemeinde des Antragstellers. Es handelt sich hierbei um die Gemeinde, wo sich der Wohnsitz oder Firmensitz des Antragstellers befindet. Eine Person ohne festen Wohnsitz kann entweder eine 
Anschlussgemeinde oder die Gemeinde als Niederlassungsgemeinde auswählen, in der die ambulante Tätigkeit ausgeübt wird. 


II) Wer ist Antragsteller ? 


Jede juristische oder natürliche Person, die auf der Strasse, in den Markthallen oder auf den Marktplätzen eine Tätigkeit ausübt, muss die Reisegewerbekarte beantragen. 


Antragsteller ist grundsätzlich jede Person, die seit mehr als 6 Monaten einen festen Wohnsitz in Frankreich oder in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat hat. Diese Person muss entweder die französische Nationalität besitzen oder Angehöriger der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraums sein.

 
Es wird nur eine Reisegewerbekarte pro Firma ausgestellt. Demnach kann ein Ehepartner, der an dem Unternehmen teilnimmt (conjoint collaborateur), ein Gesellschafter, ein Generalbevollmächtigter oder ein Mitarbeiter keine Reisegewerbekarte ausgestellt bekommen. Diese müssen eine Fotokopie der 
Reisegewerbekarte sowie einen Identitätsnachweis vorlegen im Falle einer Kontrolle und nachweisen, in welchem Arbeitsverhältnis sie zu der Firma stehen. 


III) Für welchen Tätigkeitsbereich ist keine Reisegewerbekarte notwendig ?


 Zur Ausübung der vorliegenden Tätigkeiten bedarf es keiner Reisegewerbekarte: 

 

  • Handelsvertreter, Kundenwerber, VRP, VDI; 
  • über Betriebsräte verkaufte Produkte; 
  • Verkaufsrundgänge einer Firma in den angrenzenden Gemeinden (Verkaufsrundgänge); 
  • Künstler, Landwirte, die ihre Eigenproduktion verkaufen; 
  • Die Personen, die die Reisegewerbetätigkeit nur auf den Märkten der Gemeinde des Wohn- oder Firmensitzes ausüben. 

 

IV) Die Reisegewerbekarte


Die plastifizierte und fälschungsichere Reisegewerbekarte kostet 15 Euro und wird bei jedem Antrag zur Änderung, Erneuerung etc. neu ausgestellt. 


Die Gültigkeitsdauer ist auf vier Jahre beschränkt und die Karte kann auf Antrag für die gleiche Dauer erneuert werden. Es wird dem Antragsteller empfohlen, die neue Karte vor Ablauf der Gültigkeitszeit der alten Karte zu beantragen. 


Weitere Informationen 


V) Weitere eventuelle Formalitäten 


Des Weiteren können nötig sein eine Sondernutzungserlaubnis oder eine Erlaubnis für einen Stand auf einem Wochenmarkt. Zuständig sind die Städte und Gemeinden. 


Da der Reisegewerbebetreibende prinzipiell in Frankreich vor Ort an den Endverbraucher verkauft, muss er die französische Umsatzsteuer berechnen und abführen. Er muss sich daher bei der zuständigen zentralen französischen Behörde anmelden: 


Service des impôts des entreprises étrangères (SIEE) 
10, rue du Centre 
TSA 20011 
93465 Noisy-le-Grand Cedex 
Telefon:+33 1 72 95 20 31 


Für weitere Informationen zur Umsatzsteuer in Frankreich 

Achtung: beim französischen Finanzamt ist abzuklären, ob und wie die Gewinne, die in Frankreich erwirtschaftet werden, in Frankreich versteuert werden müssen. 


Sie möchten eine Reisegewerbekarte beantragen und brauchen dabei Hilfe ? Kontaktieren Sie JurisInfo franco-allemand.