Der Vertragshändler ist, so wie in Deutschland, ein Kaufmann der langfristig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Waren von einem Hersteller verkauft, der ihm oft im Gegenzug ein Exklusivrecht gewährt.
Dieses Recht ist entweder geografisch oder zeitlich begrenzt. Der Vertragshändler kann gleichzeitig für
mehrere Hersteller tätig sein, oder es kann im Vertrag vorgesehen sein, dass er nur die Waren von einem Hersteller verkauft.
Letzterer kann auch im Vertrag vorsehen, dass er ein Teil der Kundschaft für sich selbst behält.
Wie im deutschen Recht besteht keine besondere gesetzliche Regelung des Vertragshändlervertrages in Frankreich.
Es gibt jedoch im französischen Rechtssytem wesentliche Verschiedenheiten zu den deutschen Regelungen.
Hier sollen einige aufgezeigt werden.
- Im französischen Recht gibt es eine spezifische vorvertragliche Informationspflicht (L330-3 c.com). Diese Verpflichtung wird vom Hersteller getragen, sobald dieser dem Vertragshändler eine Marke zur Verfügung stellt und dabei von ihm eine Gesamt- oder Teil-Exklusivität fordert. Der Hersteller muss dem Vertragshändler u.a. folgende Informationen geben:
- Wie lange gibt es schon diese Firma?
- Welches Entwicklungspotenzial hat der Markt in diesem Bereich?
- Dauer des Vertrags
- Voraussetzungen für eine eventuelle Verlängerung des Vertrags
- Nach art. L330-1 c.com ist die Dauer einer Ausschliesslichkeitsklausel, bei der der Vertragshändler ausschliesslich beim Hersteller Ware kauft, auf 10 Jahre beschränkt. In Deutschland gelten dagegen nur Kündigungsfristen, es gibt keine Beschränkung bezüglich der Dauer der Klauseln.
- Nach art. L341-1 c.com gibt es eine Regulierung der Vertriebsnetze im Einzelhandel. Dabei müssen zum Vertrag analoge Vereinbarungen zum gleichen Zeitpunkt wie der Vertragshändlervertrag enden. Es soll dazu dienen, dass ein Vertragshändler einfacher aus einer Geschäftsbeziehung austreten kann.
- Im französischen Recht wird dem Vertragshändler (ausser bei missbräuchlichen Vertragsabbrüchen) auch keine Entschädigung nach den analogen Regeln des Handelsvertreters gewährt wie in Deutschland. Da er kein Handelsvertreter ist und im eigenen Namen handelt wird davon ausgegangen, dass der Kundenstamm ihm gehört und er somit keine Abfindung braucht.
- Dagegen gibt es in Frankreich eine Regelung im Handelsgesetz, die vorsieht, dass Kündigungen von Rahmenverträgen und laufenden Geschäftsbeziehungen immer dann Schadensersatzpflichten für den Kündigenden auslösen, wenn es keinen hinreichenden Grund für die Kündigung gibt (art. 442-6 Ziffer 5 des französischen Handelsgesetzbuchs, sog. rupture brutale).