Wenn ein deutsches Unternehmen ohne französische Niederlassung in Frankreich Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder Waren einkauft, bei denen die französische Umsatzsteuer berechnet wurde, und das Unternehmen selbst in Frankreich keine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, so kann es deren Rückerstattung beantragen.
Achtung : Ein Unternehmen kann diese gezahlte Steuer nicht in der Umsatssteuervoranmeldung geltend machen, sondern erst durch Antrag (Vorsteuer-Vergütungsverfahren) von der zuständigen Behörde in dem Land erstatten lassen, in dem die Umsatzsteuer entrichtet wurde.
Seit dem 01.01.2010 gibt es Änderungen hinsichtlich des Ablaufs des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens innerhalb der Europäischen Union.
Wo muss man die Rückzahlung beantragen ?
Die Vergütungsanträge erfolgen ab dem 01.01.2010 ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat des Antragstellers. Das Verfahren zur Rückerstattung wurde vereinfacht. Der Antrag erfolgt demnach nur noch über ein
elektronisches Internetportal und nicht mehr über die Papierform.
In Deutschland wird der Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern empfangen. Dieser prüft dann, ob der Antrag vollständig und zulässig ist. Nach dieser Prüfung wird der Antrag dann an die in Frankreich zuständige Behörde weitergeleitet. Die Entscheidung zur Rückerstattung ist demnach abhängig vom nationalen anwendbaren Umsatzsteuerrecht.
Belege, Rechnungen und weitere Informationen können über elektronischem Weg vom Erstattungsstaat angefordert werden. In dem Fall wendet sich der Erstattungsstaat direkt an den Antragsteller. Das Zusenden von elektronischen Kopien der Originalrechnungen wird in Frankreich dann immer verlangt, wenn die einzelnen Nettorechnungsbeträge 250 Euro bzw. 1000 Euro erreichen.
Wann bekommt man die gezahlte Umsatzsteuer rückerstattet ?
Die nationale Behörde hat dann vier Monate Zeit, um über den Antrag zu entscheiden und weitere zehn Werktage, um den Erstattungsbeitrag auszuzahlen. Leistet der Mitgliedstaat die Zahlung nicht innerhalb der Frist, schuldet er dem Antragssteller Zinsen (Art. 26 RL 2008/9/EG).
Die Mindesterstattungsbeträge und Ausschlussfrist
Die Mindesterstattungsbeträge sind für den Jahresantrag 50 Euro und für den Quartalsantrag 400 Euro.
Der Antrag muss immer vor dem 30.09 des folgenden Kalenderjahres erfolgen, und dies unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
Der Rückerstattungszeitraum
Der Vergütungszeitraum ist eingeschränkt für Anträge, die Frankreich betreffen: nicht mehr als 1 Kalenderjahr und nicht weniger als 3 Kalendermonate oder Rest des Jahres.