Es kommt öfters vor, dass eine deutsche Behörde einen Gewerbezentralregisterauszug verlangt. Bei französischen Gesellschaften ist dies regelmässig problematisch, da es in Frankreich kein solches Register gibt.
Der sog. RCS (Registre du commerce et des sociétés) enthält keine Informationen über Verwaltungsentscheidungen, Ordnungswidrigkeiten oder strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung, sondern registriert die Gesellschaften. Der RCS entspricht somit dem
Handelsregister, nicht dem Gewerbezentralregister.
Es gibt für juristische Personen zwar ein Strafregister, dieser ist aber nur zugänglich für bestimmte Personen, die im französischen StPO aufgelistet sind. Verwaltungs- und Justizbehörden sowie manche natürliche Personen (der Präfekt, der Präsident vom Handelsgericht und der Richter der sich um den RCS
kümmert) haben Zugriff auf diesen Strafregister.
Eine einzige Möglichkeit gibt es für den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft:
er kann dem Staatsanwalt am Ort des Hauptsitzes der Gesellschaft einen Antrag stellen, der ihm dann ermöglichen wird, eine mündliche Wiedergabe eines Auszugs des Strafregisters hören zu dürfen. Eine schriftliche Wiedergabe wird dabei aber nicht erhalten.